Heilige Kühe sind – wie könnte es anders sein ? – ausgewachsene goldene Kälber.

By enochlown

Heilige Kühe sind – wie könnte es anders sein ? – ausgewachsene goldene Kälber.
Sie waren nie heilig und sind es nicht, sondern sie sind willkürlich heilig gesprochen worden.
Was “heilig” sei, war und ist immer ein Ausdruck von Macht, nicht von Glaube oder Frömmigkeit – und das wird noch eine Weile lang leider so bleiben.
Hier ist natürlich von der gesetzlichen “Heiligkeit” die Rede, die zwecks Aufrechterhaltung gewisser Konventionen und Bräuche mit der Staatsgewalt oder einer anderen Instanz zugewiesenen Sanktionen vor Beleidigung geschützt wird,
die (Beleidigung) dann von Überempfindlichen von Kritik nicht unterschieden wird, was zu Missverständnissen und Spannungen führt.

Es ist sinnvoll und Ausdruck von Kultur, nicht zu verspotten, was anderen heilig.
Etwas nicht zu verspotten bedeutet aber nicht, diesem mit derselben Ehrfurcht zu begegnen, die diejenigen dem Betreffenden entgegengebracht wissen und haben wollen, denen es heilig ist.

Schon von einem klar definierten Monotheismus aus kann die Verschiedenartigkeit der Erscheinungsmöglichkeiten des “Heiligen”, verstanden als Auswirkung göttlicher Gegenwart, kein Recht darauf ableiten, andere der Ketzerei zu bezichtigen, die in einer Person, einem Gegenstand, einem Bild, einer Sprechformel nichts ausser eben deren ganz profane Erscheinung als Gegenstand oder “Muster ohne Wert” erkennen können (z.B. eine Bibel als x-ein Buch wie etwa einen Roman oder ein Sachbuch zu handhaben oder ein Kruzifix als einen hölzernen Gegenstand oder Jesus als sagenhafte Figur aufzufassen).
Der Vorbehalt der Ketzerei Bezichtigten, Heiligkeit eigensinnig und ihren höchsteigenen und höchstpersönlichen Wahrneh- mungsbedingungen entsprechend zu erfahren oder nicht, ist ein transsoziales und transkollektives bzw. ein übergemein- schaftliches und -gesellschaftliches Daseinsrecht, das dem Anspruch der andern, etwas für heilig zu halten, grundsätzlich bedingungslos ebenbürtig ist.
Eine Instanz, die für Vermittlung und Koexistenz zwischen “Heiligkeitsinteressen” verschiedenster Gruppierungen und
Traditionen zuständig sein soll, darf daher selber keinem Heiligkeitsinteresse den Vorzug geben, weil sie sonst gegen
ihr eigenes rechtlich konstituierende Gebot der Unparteilichkeit verstossen würde. Das genau ist der Kerngehalt der Trennung von Kirche und Staat.
Paradoxerweise wäre gerade die disziplinierte Einhaltung dieser Trennung zwischen Heiligkeitsinteressen vermittelnder
Instanz (Staat) von jeder der zu gewisser Zeit an gewissem Ort dominanten Heiligkeitsmacht eine Grundvoraussetzung
eines wahrhaftigen “Gottesstaates”, im Unterschied zum “Vergottungs-Staat”, der nicht anders kann, als einen allgemein
gültigen Götzendienst zu verordnen. Denn der Gottesstaat setzt zwingend einen Monotheismus voraus und dieser lehrt ja
- jedenfalls in seiner freundlichen Version – seinerseits, dass der einzige wahre Gott der Gott Aller sei und dies,
kraft seines menschliches Wissen und Ahnen übersteigenden Allwissens und seiner Allmacht ohne Verpflichtung und Beschränkung auf die von seinen Boten bzw. “Botschaftern” überbrachten und von von diesen Auserwählten schriftlich niedergelegte Wahrheit.
(Gleichartge Fragen stellen sich grundsätzlich auch hinsichtlich z.B. des “Sozialstaates” oder der “freiheitlichen Marktwirt- schaft”usf. Auch diesen Idealen haften emotional behaftete kultische Elemente an und auch sie haben die Tendenz, ihre Kultusfreiheit zu politischen Forderungsrechten emporzustilisieren und zu unterstellen, der Staat sei ohne sie Nichts.
Die Mutmassung, dass der Staat vielleicht ihretwegen immer handlungsunfähiger und wirkungsloser wird, gilt als unerhör- barund provoziert selbsmitleidige und selbstgerechte Empörung stufenlos aller Grade. Eine nachhaltig nüchterne Erörte- rungdieser eigentlich berechtigten und wichtigen Fragen ist zur Zeit nicht möglich
.)

Der Anspruch des Einzelnen, Gott dort und unter den Umständen zu begegnen, die seiner individuellen Existenz und der
selbst erkannten bzw. erfundenen und entwickelten Bestimmung seines Lebens entsprechen, und das in der Begegnung Erlebte und Erfahrene seinen eigenen Möglichkeiten gemäss zu verstehen bzw. zu deuten, ist der Kerngehalt aller Religion überhaupt, nicht erst der Religionsfreiheit.
Die Religionsfreiheit ist in aller erster Linie, dem Wesen der Religion gemäss, ein Individualrecht, kein Anspruch einer Gruppierung auf Werbung oder gar Erzwingung ihres Kultes gegen mental anders ausgerichtete Individuen und Gruppen und erst recht kein Anspruch auf Aufzwingung der Wahrnehmung ihres Kultes durch daran nicht Interessierte.
Den Einzelnen in seiner Begegnung mit Gott beeinflussend zu lenken und einzuschränken heisst letztlich, ihm seinen
höchstpersönlichen Zugang zu seinem Gott bzw. zu seinem, besonders für Ihn und seine Lebenserfüllung und -vollbringung
notwendigen Aspekt von Gott zu vereiteln, zu verwehren, zu verschütten, heisst letztlich, ihn im spirituellen Sinne des
Dekalogs zu “töten”.
(Etwas ganz anderes als die uniforme Lenkung und Abrichtung auf einen einzigartigen Gott ist die Begleitung, Beratung,
Ermutigung des von seinen Begegnungen mit Gott Erschütterten, Verwirrten, Verängstigten – Gott ist alles andere als harmlos und einfach).

Die Verwirklichung der Religionsfreiheit schon für sich allein und erst recht in Verbindung mit der *Glaubens-, *Gewis- sens- und der Meinungsbildungs-, äusserungs- und Verbreitungsfreiheit setzt voraus, dass jedem Menschen ein Bereich zuerkannt wird, in dem er seine Meinung zumindest mit Gleichgesinnten uneingeschränkt äussern kann und darf und in den einzudringen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen unmittelbar drohender Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit und oder drohenden, nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand behebbaren bzw. nicht wieder gut zu machen- den Schadens an wertvollem Eigentum und/oder Besitz erlaubt sein darf. Dieser Schutz der Privatsphäre muss sowohl gegenüber dem Staat alsauch gegenüber anderen Gruppierungen, Gemeinschaften und Organisationen als auch gegenüber Einzelpersonen gelten. Er muss auch gegenüber der Reichweite allfällig notwendiger Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse gelten. Dort erlangt der Anspruch des Einzelnen auf Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gegen ihn ergriffenen Massnahmen und angewandte Gewalt den Rang eines Individual- und Menschenrechts. (Die *Glaubens- und *Gewissensfreiheit ist die Freiheit, keiner Religion und keinem Dogma (auch keinem wissenschaftlichen oder ideologi- schen) zu folgen, während die Religionsfreiheit, die Freiheit ist, einer Religion oder einem Dogma zu folgen und das Leben diesem gemöss auszurichten und zu gestalten).
Die Geltung aller Individual- und Menschenrechte überhaupt ist eine unvollkommene, wenn sie nicht gegen Jedermann, gleichgültig ob eine natürliche oder eine juristische Person oder eine öffentlich rechtliche oder supranationale Funktion als Verletzer in Betracht fällt.
In dieser Hinsicht ist für die Vervollkommnung sowohl der Wirksamkeit als auch der Praktikabilität der Individual- und
Menschenrechte noch viel Arbeit zu leisten. Die bekannten Menschenrechtskataloge taugen als Programme für die Ent- wicklung letztlich einer Verfassung bzw. eines weltweiten Grundkonsenses über die Mindestansprüche individuellen Daseins in und gegenüber global vernetzter Kollektivität, nicht schon als hinreichend durchsetzbares Recht. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung sind alle Menschenrechte logisch zwingend auch Individualrechte und umgekehrt.

Das “Heilig Gesprochene” hat mit dem Bewunderten Viele Ähnlichkeiten und entsprechend ähnlich sind seine Auswirkungen und Folgen.

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